Energieausweis-Pflicht: Wann Sie einen brauchen
Ein Energieausweis ist kein Papier für die Schublade: Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung schreibt das Gebäudeenergiegesetz ihn vor – und zwar bereits, bevor der erste Interessent das Haus betritt.
Die drei Anlässe, bei denen der Ausweis Pflicht ist
Nach § 80 GEG muss ein Energieausweis vorliegen, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast wird. Der Ausweis ist Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben – im Original oder als Kopie.
Das Wort unaufgefordert ist dabei wörtlich gemeint: Sie müssen nicht warten, bis jemand danach fragt. Wer den Ausweis erst auf Nachfrage zeigt, erfüllt die Pflicht bereits nicht vollständig.
- Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung
- Vermietung einer Wohnung oder eines ganzen Gebäudes
- Verpachtung oder Leasing
- Neubau – hier entsteht der Ausweis ohnehin im Zuge des Nachweisverfahrens
- Größere Modernisierungen, wenn dabei energetisch neu berechnet wird
Pflichtangaben schon in der Immobilienanzeige
Häufig übersehen: Bereits die Anzeige in einem kommerziellen Portal oder in der Zeitung muss Angaben aus dem Energieausweis enthalten. Das setzt voraus, dass der Ausweis zum Zeitpunkt der Schaltung schon existiert.
Vorgeschrieben sind nach § 87 GEG unter anderem die Art des Ausweises, der Energiekennwert, der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse.
Praktisch heißt das: Den Energieausweis besorgen Sie, bevor Sie inserieren – nicht erst zur Besichtigung.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich ist der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber. Schaltet ein Makler die Anzeige, trifft ihn die Pflicht zur korrekten Angabe ebenfalls – beide können belangt werden.
Bei Eigentumswohnungen wird der Ausweis in aller Regel für das gesamte Gebäude erstellt, nicht je Wohnung. Die Hausverwaltung oder die Eigentümergemeinschaft hat ihn deshalb oft bereits vorliegen.
Wann kein Energieausweis nötig ist
- Baudenkmäler – sie sind von der Ausweispflicht ausgenommen
- Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche
- Gebäude, die nur wenige Monate im Jahr genutzt und beheizt werden
- Ställe, Werkstätten und ähnliche Gebäude mit geringem Energiebedarf
- Bei Verlängerung eines bestehenden Mietvertrags mit demselben Mieter
- Bei Übertragung innerhalb der Familie ohne Verkauf, etwa durch Schenkung oder Erbschaft
Was passiert, wenn der Ausweis fehlt?
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Fehlen die Pflichtangaben in der Immobilienanzeige oder wird der Ausweis nicht vorgelegt, sind Geldbußen bis zu 10.000 Euro möglich. In der Praxis liegen Bußgelder beim ersten Verstoß meist deutlich darunter, häufig im Bereich einiger hundert bis einiger tausend Euro.
Hinzu kommt ein zweites Risiko, das oft unterschätzt wird: Wettbewerber und Abmahnvereine können fehlende Pflichtangaben als Wettbewerbsverstoß abmahnen. Für Makler ist das ein reales Kostenrisiko.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich selbst im Haus wohne?
Nein. Solange Sie weder verkaufen noch vermieten oder verpachten, besteht keine Pflicht. Sie brauchen ihn erst, wenn einer dieser Anlässe eintritt.
Reicht ein Energieausweis für das ganze Haus bei einer Eigentumswohnung?
Ja. Für Wohngebäude wird der Ausweis grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt. Für den Verkauf oder die Vermietung einer einzelnen Wohnung verwenden Sie diesen Gebäudeausweis.
Muss der Energieausweis vor der Besichtigung vorliegen?
Ja, sogar noch früher: Schon die Immobilienanzeige muss Angaben aus dem Ausweis enthalten. Spätestens bei der Besichtigung ist er unaufgefordert vorzulegen.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlendem Energieausweis?
Bei fehlenden Pflichtangaben oder nicht vorgelegtem Ausweis sind nach § 108 GEG bis zu 10.000 Euro möglich. Beim ersten Verstoß fallen die Bußgelder in der Praxis meist geringer aus.